Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB)
1.1 Anwendungsbereich:
Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb von Tageskarten und/oder sonstigen Eintrittskarten („Ticket(s)“) über den stationären Verkauf (z.B. Geschäftsstelle, Stadion) des TSV Weilimdorf 1948 e.V. („TSV“) und/oder die Verwendung der Tickets begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen), die vom TSV zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt im Stadion, es sei denn für die entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“).
2.1 Bezugswege:
Tickets für die Veranstaltungen des TSV sind grundsätzlich nur bei den stationären Verkaufsstellen (2.2) zu beziehen. Tickets, die auf seitens des TSV nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach Ziffer 2.5 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 8.4 und 9.2 zur Folge haben.
2.2 Stationären Verkauf:
Im Fall des stationären Verkaufs, insbesondere in der Geschäftsstelle des TSV, kommt der Vertragsschluss zwischen dem TSV und dem Kunden mit dem Zeitpunkt des Versands, der Übergabe bzw. der Hinterlegung der Tickets (Ziffer 5) auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.3 Kontingente und Beschränkungen:
Der TSV behält sich vor, die insgesamt für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu kontingentieren und Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen für Mitglieder und/oder eingetragene Fanclubs des TSV zu gewähren oder zu verweigern.
2.4 Zuteilung anderer Tickets:
Sofern der Kunde nichts anderes bestimmt hat, ist der TSV im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem Kunden Tickets der nächst niedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die Ticketzahl zu limitieren.
2.5 Besuchsrecht:
Durch den Vertragsschluss mit dem TSV über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets erwirbt der Kunde das Recht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 9 („Besuchsrecht“). Der TSV gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar beim TSV gekauft hat und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tickets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht. Der TSV erfüllt die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der Zutritt von Kindern ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Person Zutritt. Der TSV wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Insbesondere will der TSV, als Aus-steller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhabergewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB. Zum Nachweis der Personalien hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zuführen und auf Verlangen des TSV und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
3.1 Ermäßigungsberechtigung:
Bei der Ticketvergabe können Mitglieder und eingetragene Fanclubs des TSV bevorzugt werden und entsprechende Ermäßigungen erhalten. Pro Mitglied kann nur ein Ticket zum ermäßigten Mitgliederpreis erworben werden. Jahreskarteninhaber erhalten auf Tageskarten keine Mitgliedsermäßigung. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine Ermäßigung. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung maßgeblich ist der Tag der Ticketnutzung. Einzelheiten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste des TSV.
3.2 Ermäßigungsnachweis:
Der jeweils aktuelle — soweit existent: amtliche bzw. offizielle — Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.
3.3 Aufwertung:
Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 8.3 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion als Aufpreis die Differenz zwischen dem ermäßigten Ticket und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets kann vom TSV eine Systemgebühr nach der jeweils gültigen Preisliste des TSV erhoben werden.
4.1 Ticketpreise:
Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des TSV. Die Preise werden erst verbindlich, wenn der TSV die Bestellung des Kunden entsprechend dem angegebenen Preis ausführt, d.h. die Tickets an den Kunden versendet, übergibt oder hinterlegt. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. SEPA-Lastschrift, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der TSV dem Käufer im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder eine angemessene Systemgebühr für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, sowie eine Vorverkaufsgebühr in Rechnung stellen.
4.2 Stornierung:
Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Deckung, Rückbuchung, etc.), ist der TSV berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem TSV vorbehalten.
4.3 Rechnungsstellung:
Dem Kunden wird die Rechnung nach Wahl des TSV in Papierform oder elektronisch übermittelt.
5.1 Versand:
Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des TSV oder des vom TSV beauftragten Dritten vor. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch den TSV. Die Preise verstehen sich zuzüglich der dadurch anfallenden Versandkosten.
5.2 Hinterlegung:
Der TSV kann nach eigenem Ermessen festlegen, dass Tickets am Stadion zur Abholung durch den Kunden hinterlegt werden. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Der TSV kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungsgebühr verlangen.
6.1 Reklamation:
Der Kunde ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild und/oder sichtbare Beschädigung der Tickets zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Tickets beim Kunden, spätestens jedoch fünf Werktagevor der jeweiligen Veranstaltung in Textform per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 18 genannte Kontaktadresse zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der TSV dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung der Tickets. Im Falle einer Offline-Ticketbestellung gemäß Ziffer 2.2, bei der das Ticket übergeben bzw. gemäß Ziffer 5.2 hinterlegt wird, muss eine etwaige Reklamation unverzüglich erfolgen.
6.2 Abhandenkommen:
Der TSV ist über das Abhandenkommen von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Der TSV ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der TSV Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
7.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht:
Auch wenn der TSV Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den TSV bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des/der bestellten Ticket(s).
7.2 Umtausch und Rücknahme:
Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 8.3 zulässig.
7.3 Verlegung oder Spielabbruch:
Wenn die Veranstaltung aus vom TSV zu vertretenden Gründen nicht stattfindet, zeitlich oder örtlich verlegt wird oder abgebrochen wird, erfolgt die Rückerstattung in diesem Fall nur gegen Vorlage des Originaltickets. System- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Verlust des Tickets wird kein Ersatz geleistet.
7.4 Spielabsage und Zuschauerausschluss:
Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, ist der TSV berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den TSV den entrichteten Ticketpreis erstattet. System- und Versandgebühren werden nicht erstattet.
8.1 Sinn und Zweck:
Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch im Stadion, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der aufeinandertreffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse des TSV und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
8.2 Unzulässige Weitergabe:
Der Kunde verpflichtet sich und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Kunden insbesondere,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. über eBay, Facebook, etc.) und/oder bei nicht vom TSV autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, etc.) anzubieten und/oder zu verkaufen,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben;
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den TSV bzw. den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepaketes,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
g) Tickets an Fans von Gastclubs (bei Auswärtsspielen an Fans von Heimclubs) weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste.
8.3 Zulässige Weitergabe:
Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger persönlicher Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 8.2 vorliegt und der Kunde den Zweiterwerber (bzw. neuen Ticketinhaber) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist, der Zweiterwerber mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem TSV einverstanden ist.
8.4 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe:
Sollte der TSV feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen in Ziffer 8.2 verstoßen hat, ist der TSV berechtigt,
a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 8.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern,
b) die entsprechenden Tickets zu sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen,
c) in den Fällen der unzulässigen Ticketweitergabe gemäß Ziffer 8.2. a) und/oder 8.2. b) den vom Kunden erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn nach den Maßgaben von Ziffer 12 heraus zu verlangen,
d) einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber für einen angemessenen Zeitraum zu verweigern; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen ,verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse,
e) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft beim TSV bzw. in offiziellen Fanclubs des TSV verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft beim TSV zu kündigen, und/oder
f) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auch unter Nennung des Namens des Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern.
9.1 Stadionordnung:
Der Aufenthalt an und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Zutritt zum Stadion unterliegt zusätzlich der am Veranstaltungsort ausgehängten und im Internet abrufbaren Stadionordnung[1].
9.2 Zutrittsrecht:
Grundsätzlich ist jeder Kunde mit einem wirksam nach den Vorgaben von Ziffer 2.5 erworbenen Besuchsrecht zum Stadionzutritt berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann dennoch verweigert werden, wenn
a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Stadioneingang und/oder im Stadioninnenraum einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen,
b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit; es sei denn, der Kunde hat ein berechtigtes Interesse am Verlassen des Stadions (z.B. Notfall) und hat das Stadion durch einen ordnungsgemäßen Check-Out in Absprache mit den zuständigen Sicherheitspersonal verlassen,
c) der Aufdruck auf den Tickets (Platz, Barcode, QR Code, Seriennummern, Warenkorb- oder Käuferidentifikationen) manipuliert und/oder unkenntlich ist, soweit dies nicht vom TSV zu vertreten ist und/oder
d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket als Kunde gespeichert oder vermerkt ist (z.B. Namensaufdruck bei personalisierten Tickets), es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 8.3 vor. Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.
9.3 Hausrecht und Platzzuweisung:
Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, des TSV, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Stadion Folge zu leisten, insbesondere auf eine entsprechende Aufforderung, im Falle sachlicher Gründe hin, einen anderen Platz als auf dem Ticket vermerkt einzunehmen; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Ansonsten hat jeder Ticketinhaber denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat.
9.4 Ungebührliches Verhalten:
Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Stadion so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des TSV, der Spieler, von Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen im Stadion anwesenden Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Diese Verhaltensregel bezweckt auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden des Heim- und/oder Gastclubs durch die Verhängung sog. Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Heim- und/oder Gastzuschauern. Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten ist der TSV, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt, entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.
Insbesondere gelten die folgenden Verhaltensregeln für alle Ticketinhaber und/oder Kunden:
a) Es ist untersagt, ohne entsprechend Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.
b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten.
c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, illegale Drogen sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
d) Es ist untersagt rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter mitzuführen, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.
e) Die Mitnahme von Fotokameras und sonstigen Bild-/Film- und Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ist untersagt.
f) Die Mitnahme von Transparenten/Bannern etc. ist nur mit Genehmigung des TSV gestattet.
9.5 Sanktionen bei verbotenem Verhalten:
Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 9.4 bei Handlungen nach §§3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann der TSV ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 9.4, Absatz 2 entsprechend der Regelung in Ziffer 8.4 die dort aufgeführten Maßnahmen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber treffen.
9.6 Stadionverbote:
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 9.4 bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 9.4, Absatz 2 und den Sanktionen gemäß Ziffer 9.5 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot ausgesprochen werden.
9.7 Regress:
Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 9.4, kann der TSV, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der TSV bzw. der Gastclub ist berechtigt, den bzw. die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzw. auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB mit der Folge, dass der TSV bzw. der Gastclub einen einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich der gesamten Geldstrafe bzw. des gesamten aus der Sanktion für den TSV bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen der einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen ein Verursachungszusammenhang bestand.
Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Nutzung und Verwertung seines Bildes oder seiner Stimme in allen vom TSV oder von vom TSV oder einem Mitveranstalter der entsprechenden Veranstaltung autorisierten Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellte Fotografien, Liveübertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen.
11.1 Voraussetzungen:
Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 8.2 oder 9.4, ist der TSV ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 9.7 bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,— EUR gegen den Kunden zu verhängen.
11.2 Höhe:
Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne, wobei klarstellend darauf hingewiesen wird, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird vom TSV im Einzelfall nach billigem Ermessenfestgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche des TSV wegen des Verstoßes anzurechnen.
12.1 Voraussetzungen:
Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 8.2 a) und/oder 8.2 b) dieser ATGB durch den Kunden ist der TSV zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 11. dieser ATGB und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
12.2 Höhe:
Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 11.2 dieser ATGB genannten Kriterien.
Der Aufenthalt im Bereich des Stadions und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der TSV, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder — dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden — bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil-zunehmen (vgl. § 36 VSBG).
15.1 Rechtswahl:
Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
15.2 Erfüllungsort:
Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist der Sitz des TSV alleiniger Erfüllungsort (Stuttgart).
15.3 Gerichtsstand:
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist — soweit zulässig — Stuttgart. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz des TSV. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der TSV ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
Der TSV ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB und/oder die jeweils gültige Preisliste des TSV mit einer Frist von vier Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder— wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat — per E-Mail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die in Ziffer 17 genannte Kontaktadresse zu richten.
Rückfragen zum Ticketverkauf können über folgenden Kontakt an den TSV gerichtet werden: TSV Weilimdorf 1948 e.V., Giebelstraße 66, 70499 Stuttgart, Tel.: 0711/863000; E-Mail: tickets@tsv-weilimdorf.de
Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.
[1]https://www.tsv-weilimdorf.org/app/download/5784772596/Stadion-Platzordnung-2010.pdf